Verwirkung und Notwer
 

Verwirkung

 

Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger ihn längere Zeit nicht geltend macht und der Schuldner deshalb annehmen durfte, dass der Anspruch gar nicht mehr verfolgt wird.

 

Zeitmoment + Umstandsmoment

 

Bsp. Finderlohn: Man hat Anspruch auf Finderlohn. Wenn man diesen nicht sofort einfordert, hat der Schuldner das Recht diesen verwirken zu lassen.

 

Rechtsfolge:

                    Der Anspruch erlischt

 

 

(Früchte des Rechts = z.B. Zinsen §99 Abs. 2)

(Nutzung = §100 z.B. Vorteile und Nutzung von Früchten.)

 

Notwer ist die Verteidigung gegen einen gegenwertigen Rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen.

 

Soll der Angriff gegen einen Dritten abgewehrt werden spricht man von Nothilfe.

 

Geht der Angriff von einer Sache oder einem Tier aus, so spricht man von Notstand!!

 


hmmm.... meine Notizen (weiß nicht ob das was hilft, das hat er mal so vor sich hin gemurmelt)

§229

Vertreter-> anschauen §179

Drohung + Täuschung

Willenserklärung + bestimmte Formen

Sittenwidrigkeit und Wucher

 

 
   
 
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