Das Recht der Schuldverhältnisse
 

Das Recht der Schuldverhältnisse

Schuldverhältnisse entstehen

- kraft Gesetzes (§823 §812)

- durch Vertrag

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich deckungsgleiche Willenserklärungen.

(Angebot & Annahme)

Wird ein Angebot mit Veränderungen angenommen, gilt dies als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot.

Ein Angebot unter Anwesenden kann nur SOFORT angenommen werden.

Ein Angebot unter Abwesenden ist anzunehmen innerhalb der Zeit, in der unter gewöhnlichen Umständen eine Antwort zu erwarten ist.

Bei einfachen Geschäften des täglichen Lebens kommt ein Vertrag auch dann zu Stande, wenn die Annahme nicht ausdrücklich erklärt wird.

Aufgrund des Schuldverhältnisse ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen §241 BGB

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder die Erbringung unbestellter Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird kein Anspruch gegründet § 214a BGB

 

 
   
 
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