Die Geschäftsfähigkeit und die Willenserklärung
 

 

Personen im Rechtsverkehr


 

zu unterscheiden sind natürliche Personen und juristische Personen


(1) Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein!


natürliche Personen erlangen Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt

( § 1, BGB)

juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins staatliche Register


 

Die Geschäftsfähigkeit und die Willenserklärung


Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit eine Willenserklärung abzugeben.


Geschäftsunfähig ist

  • wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

  • wer (dauerhaft) schwerwiegend geisteskrank ist (Trunkenheit wird ausgeschlossen da dies nur ein vorüber gehender Zustand ist)


 

Beschränkt geschäftsfähig sind

  • Personen zwischen dem 7. Lebensjahr und der Volljährigkeit (§106 BGB)

(1) Die Willenserklärung eines Minderjährigen ist ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreter wirksam, wenn die Leistung mit Mitteln bewirkt wird die der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertretern oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten erhalten hat (Taschengeld §110 BGB).


 

Beachte: Ratengeschäfte sind auch mit Taschengeld unzulässig!


(2) rechtlich vorteilhaftes Geschäft (§107, BGB):

Die Willenserklärung des Minderjährige ist wirksam, wenn er durch sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (keine Verpflichtungen).


(3)Dienstverhältnis Erwerbsgeschäft §115:

Ist dem Minderjährige der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gestattet, ist er auch für damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte geschäftsfähig.


 

Was ist eine Willenserklärung nach der Definition?

Eine Willenserklärung liegt vor wenn eine Erklärung abgegeben wird, ohne auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet und von Erklärungswillen und Erklärungsbewusstsein getragen ist.




 

Anfechtung von Willenserklärungen


Irrtumsanfechtung: Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sie auf einem Irrtum beruht.

Ein Irrtum liegt vor, wenn die Erklärung mit dem Willen des Erklärenden unbewusst nicht übereinstimmt. Zu unterscheiden sind der Inhaltsirrtum und der Erklärungsirrtum (insbesondere Verschreiben).


Als Inhaltsirrtum gilt auch der Eigenschaftsirrtum (= Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft). Der Wert einer Sache ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft und ein bloßer Notirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung (Irrtum bei Aktienkurs; Irrtum bei dem Bestehen der Führerscheinprüfung; etc.)


Die Anfechtung erfolgt durch eine formfreie Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Zudem muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen ( §121, BGB).


Anfechtung wegen Drohung und Täuschung (§ 123, BGB)

Wer durch widerrechtliche Drohung oder Täuschung veranlasst wurde, kann diese Erklärung anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt ab Kenntnis!

 
   
 
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