Der Stellvertreter
 

Stellvertreter

Die Abgabe einer WE durch einen SV ist möglich, wenn diesem eine Vollmacht erteilt ist.

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht

Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form insbesondere nicht der Form des Rechtsgeschäfts für das sie erteilt ist.

Der SV gibt grundsätzlich eine eigene WE ab, die für und gegen den Vertretenden wirkt: Der SV wird also nicht selbst verpflichtet.

Ein SV kann jede Person sein, die nicht geschäftsunfähig ist. Also auch ein eingeschränkt Geschäftsfähiger.

 
   
 
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