5. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
 

5. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

 

Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt, welches Gericht in 1. Instanz zuständig ist.

 

§ 23 Nr. 1 GVG regelt die Normierung der Streitgrenze, d.h. ab bzw. bis wie viel € man zu welchem Gericht muss.

 

Wenn der Streitwert 5000,00 € nicht überschreitet, verhandelt man vor dem Amtsgericht. Nebenforderungen ( z. B. Anwaltskosten die man vom Gegner fordert oder Zinsen werden beim Streiwert nicht beachtet!)

 

Bei Wohnräumen z.B. wenn es um Mietrückstände geht,

Ist immer das Amtsgericht zuständig, egal wie hoch der

Streitwert ist! § 23 ff.

 

Wenn der Staat haften soll, z. B. wenn man sich an einem Stein auf einem öffentlichen Parkplatz das Auto demoliert, dann ist immer das Landgericht zuständig § 71 Abs. 3 GVG

 

Die sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit betrifft in gerichtlichen Bereichen die Festlegung des erstinstanzlichen Gerichts. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit kommen die Amts- oder Landesgerichte als Eingangsgericht in Betracht. In den anderen Gerichtsbarkeiten ist die sachliche Zuständigkeit trotz einiger Sonderbestimmungen unproblematisch.

 

Die örtliche Zuständigkeit

Die in den einzelnen Verfahrensordnungen enthaltenen Vorschriften, über die örtliche Zuständigkeit, bestimmen das nach seinem räumlichen Wirkungskreis konkret anzurufende Gericht; solcher Gerichtsstand kann durch personen- oder sachbezogene Merkmale begründet sein.

 

 
   
 
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