Die Probezeit
 

Die Probezeit

 

Während der Probezeit kann jeder der Vertragspartner das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (Berufsbildungsgesetz § 20 & 22).

Nach der Probezeit besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Ausbildungszeit.


 

Ausnahmen:


 

Eine vorzeitige Auflösung ist möglich:


  • im gegenseitigen Einverständnis (jeder Zeit)

  • bei einem wichtigen Grund (fristlos und innerhalb von 2 Wochen nach dem Vorfall)

  • vom Auszubildenden bei Berufswechsel (schriftlich mit Grundangabe – Frist 4 Wochen)

  • Bei Praxisaufgabe

 
   
 
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