Die Probezeit
Während der Probezeit kann jeder der Vertragspartner das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (Berufsbildungsgesetz § 20 & 22).
Nach der Probezeit besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Ausbildungszeit.
Ausnahmen:
Eine vorzeitige Auflösung ist möglich:
-
im gegenseitigen Einverständnis (jeder Zeit)
-
bei einem wichtigen Grund (fristlos und innerhalb von 2 Wochen nach dem Vorfall)
-
vom Auszubildenden bei Berufswechsel (schriftlich mit Grundangabe – Frist 4 Wochen)
-
Bei Praxisaufgabe
|